Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsbedingungen für unsere Dienstleistungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen stone-ferret, Industriestraße 42, 60329 Frankfurt am Main (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über Dienstleistungen im Bereich der Wartung und Instandhaltung von Geldautomaten.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich der technischen Wartung, Reparatur und Instandhaltung von Geldautomaten und Selbstbedienungsterminals.
(2) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. dem zwischen den Parteien geschlossenen Servicevertrag.
(3) Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Angebotsabgabe.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem individuellen Angebot. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
§ 5 Leistungserbringung
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik und mit der gebotenen Sorgfalt.
(2) Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer den erforderlichen Zugang zu den zu wartenden Geräten und stellt die notwendigen Informationen zur Verfügung.
(3) Termine für die Leistungserbringung werden zwischen den Parteien abgestimmt. Der Auftragnehmer bemüht sich um Einhaltung vereinbarter Termine, haftet jedoch nicht für Verzögerungen, die durch Umstände außerhalb seines Einflussbereichs entstehen.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer zu den vereinbarten Zeiten Zugang zu den Räumlichkeiten und Geräten hat.
(3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über Störungen oder Mängel an den betreuten Geräten.
§ 7 Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen den vereinbarten Anforderungen entsprechen.
(2) Bei Mängeln der Leistung ist der Auftragnehmer zunächst zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung, sofern nicht anders vereinbart.
(4) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung, schriftlich anzuzeigen.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 9 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen geheim zu halten.
(2) Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 10 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem individuellen Vertrag.
(2) Bei Wartungsverträgen mit laufender Vergütung beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende eines Kalenderquartals, sofern nicht anders vereinbart.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Frankfurt am Main, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
Stand: Januar 2024